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Eigentumswohnungen in HH-Barmbek
Eigentumswohnungen in HH-Barmbek

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Herrn Helmut Singer

 


Uriges 3-Zimmer Haus im Treppenvierte-Beispiel Beschreibung:

Haus in HH-Süllberg
Haus in HH-Süllberg

Uriges 3-Zimmer Haus im Treppenviertel

Die Wohnfläche verteilt sich auf zwei Geschosse. Im Erdgeschoss befinden  sich zwei Zimmer, im Untergeschoss Küche, Bad und ein drittes Zimmer.  Das Wohnzimmer verfügt über einen Wintergarten. Das Objekt hat eine  eigene kleine Terrasse im Garten.

Die Räumlichkeiten müssen neu gestrichen und dekoriert werden.  Der Süllberg liegt unmittelbar in der Nähe und die Umgebung bietet seinen   Bewohnern einen hohen Freizeitwert.

 

 REF.Nr.I-03-09     Frei: ab 01.07.2016    Wohnfläche:60qm    Miete: 550.-  netto kalt 

 


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23.09.2020 | Pressemitteilung TA

Check24 darf keine Versicherungen verkaufen

Das Vergleichsportal Check24 darf keine eigenen Versicherungsleistungen mehr anbieten. Dies geht aus einer Mitteilung der Finanzaufsicht Bafin hervor. Bei der Anordnung der Bafin, das Versicherungsgeschäft unverzüglich einzustellen, geht es um eine bereits abgeschlossene Aktion aus dem Sommer. Damals bot Check24 für zwei Wochen Kreditnehmern einen kostenlosen Kreditschutz an.
Der Deal: Werden Kreditnehmer im ersten halben Jahr nach Abschluss unverschuldet arbeitslos, übernimmt Check24 bis zu sechs Kreditraten. Dies stufte die Bafin als Versicherungsgeschäft ein, für das dem Portal aber die Erlaubnis fehle. Der Bescheid erging laut Bafin bereits am 5. August und ist bestandskräftig.

 

26.11.2019 | Pressemitteilung

Es kracht erneut zwischen BVK und Check24

Freunde werden Check24 und der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) in diesem Leben wohl nicht mehr: Seit heute beschäftigt sich das Landgericht München mit einer Klage des Vermittlerverbandes gegen das Vergleichsportal. Dieses Mal geht es um das Provisionsabgabeverbot. Die Fronten sind verhärtet und es wird mit harten Bandagen gekämpft.

Zum 10. Geburtstag hatte sich Check24 eine besondere Aktion ausgedacht: Die „Versicherungs-Jubiläums-Deals“. Dabei hatte das Vergleichsportal seinen Kunden Prämien für den Versicherungsabschluss versprochen. Der BVK sieht darin einen klaren Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot und klagte deshalb gegen Check24. Seit heute verhandelt das Landgericht München über die Klage. In der Frankfurter Allgemeinen Zeitung warf BVK-Präsident Michael H. Heinz Check24 „kalkulierten Rechtsbruch“ vor. Nach Auffassung des Verbandes sind durch das Provisionsabgabeverbot Sondervergütungen jeder Art verboten. Jedoch würde Check24 diese Regelung umgehen, indem es die Prämien nicht über die eigenen Versicherungsvermittler-Gesellschaften, sondern über die Check24 GmbH erstatten würde, die selbst gar nicht als Versicherungsvermittler registriert sei und daher nicht durch Verbot beschränkt werde.

„Unsere Anwälte haben dem Gericht unsere Argumente vorgetragen, warum die sogenannten Jubiläumsdeals des Vergleichsportals das gesetzliche Provisionsabgabeverbot verletzen“, so Michael H. Heinz in einer Pressemitteilung des Verbandes. „Wir sind zuversichtlich, dass das Gericht unserer Argumentation folgt und das Unternehmen verurteilt, zukünftig nicht mehr solche Verkaufsaktionen durchzuführen.“

| Pressemitteilung
BVK-Klage gegen Check24:
Vermittlerverband BVK erringt wichtigen Sieg für den Verbraucherschutz

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hat heute (06. April) vor dem Oberlandesgericht München gegen Check24 einen wichtigen Sieg für den Verbraucherschutz errungen. Das Internetportal Check24 muss vor dem Online-Abschluss einer Versicherung seine Kunden besser informieren und umfassender beraten als bisher. Zudem muss Check 24 deutlich mehr Informationen über den jeweiligen Kunden und dessen Bedürfnisse einholen und sich bereits beim Erstkontakt als Makler zu erkennen geben, der nicht nur Preise vergleicht, sondern als Online-Versicherungsmakler Provisionen kassiert.

Der Vorsitzende Richter des 29. Senats am Oberlandesgericht München ließ in der Urteilsverkündung keinen Zweifel daran, dass Online-Anbieter bei der Beratung und beim Verkauf von Versicherungen generell und ausnahmslos den gleichen Anforderungen genügen müssen wie stationäre Versicherungsvermittler. So betonte das Gericht, Check24 dürfe beim Kontakt und bei der Beratung von Online-Kunden „nicht die Augen verschließen“ und sich so verhalten als wisse man von nichts. Dies werde den hohen Anforderungen des Verbraucherschutzes nicht gerecht, die auch von Online-Anbietern erfüllt werden müssten.

„Es ist wichtig, dass - wie im stationären Vertrieb – auch bei der Online-Beratung hohe Standards gewährleistet werden und der Verbraucherschutz groß geschrieben wird. Dafür haben wir heute einen großen Schritt getan“, freut sich BVK-Präsident Michael H. Heinz. Das Oberlandesgericht München ist der Sichtweise und der Auffassung des BVK in nahezu allen Punkten gefolgt.“

Hintergrund

Der BVK hatte im Herbst 2015 Klage gegen Check24 erhoben. Der Vorwurf: Unter dem Deckmantel eines Preisvergleichsportals locke das Internetportal Verbraucher auf seine Plattform, um Versicherungsverträge abzuschließen. Bei diesen Online-Geschäften finde weder die gesetzlich vorgeschriebene Information noch die gesetzlich vorgeschriebene Beratung des Verbrauchers statt.

Gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München vom 13. Juli 2016 legten sowohl Kläger als auch Beklagte Berufung ein. Deswegen wurde der Prozess nun vor dem Oberlandesgericht München fortgesetzt.

Der BVK freut sich, dass das Gericht seiner Auffassung gefolgt ist, dass Verbraucherschutz im Internet nicht aufhören dürfe. Alle Marktteilnehmer müssten gleichen Anforderungen gerecht werden, um einen einheitlichen Verbraucherschutz zu gewährleisten.

Dies wird zurzeit auch bei den parlamentarischen Beratungen zur Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie deutlich. Demnach müssten Internetportale, die gegen Provisionen Versicherungen vermitteln, folgende Standards erfüllen: Sie müssten sich beim ersten Geschäftskontakt klar und unmissverständlich als Makler zu erkennen geben und die Befragung sowie Beratung der Verbraucher an klar definierten Kriterien ausrichten. Dazu zählten neben der konkreten individuellen Situation des jeweiligen Kunden auch dessen Wünsche und Bedürfnisse. 

Das heute gesprochene Urteil dürfte insbesondere die Online-Anbieter zu weitreichenden Korrekturen ihrer bisherigen Geschäftspraktiken zwingen. Eine Revision hat das Gericht nicht zugelassen.